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Das Verfahren N.A. und Andere gegen Dänemark, mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 28.06.2016, Beschwerde-Nr. 15636/16, Verstoß gegen Art. 3 EMRK

AHİS m.3 (İltica Hakkı) N.A. ve Diğerleri / Danimarka’ya Karşı

Canan ARSLAN

In der Entscheidung vom 28.06.2016 N.A. und Andere gegen Dänemark entscheidet das Europäische Gerichtshof zugunsten von Dänemark. N.A. ist eine somalische Staatsbürgerin mit zwei Kindern. In Europa reist sie zu allererst in Italien ein, wonach sie dann anschliessend nach Dänemark reist und dort ihren Asylantrag stellt. Die dänische Behörde möchte jedoch eine Rückführung nach Italien gemäß der Dublin Verordnung. Eine Rückführung kann jedoch nur dann zugelassen werden, wenn entsprechende Zusicherungen gewährleistet werden. Gemäß Art.3 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darf „niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden“. Das Gericht entscheidet, dass die Rückführung der Familie nach Italien kein Verstoss gegen Art.3 EMRK feststellt. Dies wäre kein Verstoss gegen das Asylrecht da keine unmenschliche Behandlung stattgefunden hat. Somit muss die Familie wieder zurück nach Italien und der Asylantrag muss dort bearbeitet werden.

Artikel 5 EMRK, Asylantrag, Dublin-Verordnung, Tarakhel v. Schweiz EGMR 29217/12 (2014), Asylrecht.

28.06.2016 tarihinde Avrupa İnsan Hakları Mahkemesi N.A. ve Diğerleri Danimarka’ya karşı davasında Danimarka lehine karar vermiştir. N.A. Somali vatandaşı ve iki çocuklu. Avrupa’ya İtalya’dan giriş yaptıktan sonra Danimarka’ya gitmektedir ve Danimarka’da iltica başvurusunda bulunmaktadır. Danimarka yetkilileri Dublin anlaşmasına göre iltica başvurusundan sorumlu makam olarak İtalya’yı belirterek N.A. ve çocuklarını geri göndermek istemektedir. Ancak N.A. ve çocukları sadece belirli koşullar sağlandığında geri gönderilebilirler. Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesinin 3’üncü maddesine göre ‚Hiç kimse İşkenceye, insanlık dışı ya da onur kırıcı ceza veya işlemlere tâbi tutulamaz.‘ Mahkeme, bu sözleşmenin 3’üncü maddesine göre ailenin İtalya’ya geri gönderilmesini iltica hakkına aykırılık teşkil etmediğini ve insanlık dışı bir işlem olmadığına karar vererek ailenin İtalya’ya geri gönderilmesine ve iltica başvurunun orada işleme alınması gerektiğine karar vermiştir.

AİHS Madde 3, İltica Başvurusu, Dublin Anlaşması, Tarakhel İsviçre Kararı AİHK 29217/12 (2014), İltica Hakkı.

1. Vorwort

Dieser Fall befasst sich mit den Auslegungen von Artikel 3 der europäischen Menschenrechtskonvention. Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte muss entscheiden, ob die Dänische Behörde unter unmenschlichen Behandlungen, die in Art. 3 EMRK beschützt wurden, versucht hat die Familie wieder nach Italien zurückzuführen. Eine unmenschliche Behandlung oder Strafe ist eine Behandlung, die ein intensives körperliches oder geistiges Leiden verursacht. Es enthält einen schweren physischen Angriff, eine psychologische Vernehmung, eine grausame Haftbedingungen oder Beschränkungen, einen ernsthaften körperlichen oder psychischen Missbrauch in der Gesundheit oder Betreuung, und eine Bedrohung jemanden zu quälen. Ihr Recht, nicht gefoltert oder unmenschlich oder erniedrigend behandelt zu werden, ist absolut. Dies bedeutet, dass es in keiner Weise beschränkt oder eingeschränkt werden darf.

2. Dublin Verordnung

Dublin Verordnung ist dafür da, dass ein Flüchtling in dem Staat um Asyl bitten muss, in dem er den Europäischen Raum erstmals betreten hat. Meistens geschieht das an den EU-Außengrenzen wie z.B. Italien, Ungarn oder auch Griechenland. Das Ziel dieser Verordnung ist es den zuständigen Staat für die Bearbeitung eines Asylantrags innerhalb Europa fündig zu machen.

Die Überfüllung der Ersteinkünfte ist jedoch aufgrund der zur Zeit bestehenden großen Anzahl von Flüchtlingen das größte Problem. Dementsprechend herrschen unzumutbare Bedingungen und die Antragsverfahren verlaufen schleppend. Zum Teil werden Ankommende ohne ein Verfahren zurückgeschickt. Heute gilt die Dublin- III - Verordnung1 die 2013 in Kraft trat.

3. Verfahren Tarakhel gegen Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12)

Eine achtköpfige Familie soll im Zusammenhang mit der Dublin-Verordnung von der Schweiz zurück nach Italien zurückverschoben werden. Jedoch wird dies nach Art.3 EMRK (Art.3, Verbot von unmenschlicher Behandlung) abgewiesen. Die Begründung dafür ist, dass die Schweiz vor der Rückführung der Familie von der italienischen Behörde eine Zusicherung dafür einholen muss, sodass in Italien eine altersgerechte Beherbergung für die Kinder sowie die Einheit der Familie gewährleistet wird. Diese Entscheidung ist eine wichtige Entscheidung für den Schutz von Flüchtlingen in Europa.