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Bewertung der Entscheidung des Verfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerden von „Süleyman Bağrıyanık und anderen“ im Rahmen der Unschuldsvermutung

Masumiyet Karinesi Çerçevesinde Anayasa Mahkemesi’nin “Süleyman Bağrıyanık ve Diğerleri” Bireysel Başvuru Kararının Değerlendirilmesi

Ömer KORKMAZ

Die Unschuldsvermutung werde ich im Rahmen der Verfassungsbeschwerden von Süleyman Bağrıyanık und anderen Antragstellern (2015/9756) beim türkischen Verfassungsgericht vom 16.11.2016 prüfen und bewerten. Die Antragsteller haben in einer Verfassungsbeschwerde erhoben, dass der Prozess neben vielen Verstößen auch eine Verletzung des Unschuldsprinzips beinhaltet. Die Antragsteller waren der republikanische Generalstaatsanwalt, der Oberstaatsanwalt und der Staatsanwalt. Gegen ihre gerichtlichen und administrativen Aufgaben wurden Ermittlungen und Strafverfolgungen eingeleitet. Während der Strafverfolgungen stellten der Präsident, der Ministerpräsident, die Regierungsmitglieder, die Politiker, die Mitglieder der Justiz und einige Medienorganisationen die Antragsteller als Verbrecher und Terroristen dar. Das Gericht stellt fest, dass die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit durch die öffentlichen Behörden zu einer strafrechtlichen Untersuchung im Rahmen der Meinungsaußerungsfreiheit, die in Artikel 26 der türkischen Verfassung festgelegt ist, berücksichtigt werden können. Die Unschuldsvermutung geregelt in Artikel 38 Absatz 4 könne dies nicht verhindern. Wir können darauf hinweisen, dass die Verletzung der Unschuldsvermutung durch das Verfassungsgericht nicht im gesellschaftlich demokratischen Rahmen ausreichend hin überprüft und erörtert worden ist. Das Verfassungsgericht beurteilte die Kritik und die Äußerungen der Politiker über die Antragsteller im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit; dass die Unschuldsvermutung keinen Schutz gegen die Freiheit der Meinungsäußerungsfreiheit genießt. Die Unschuldsvermutung wurde durch das hohe Interesse der öffentlichen Meinung dominiert.

Verletzung der Unschuldsvermutung, Faires Strafverfahren, Die Begrenzungen der Meinungsäußerungsfreiheit, Das Recht auf Informierung der Öffentlichkeit, Schutzes der Autorität und der Neutralität der Justiz.

Türk Anayasa Mahkemesi’nin 16.11.2016 tarihli “Süleyman Bağrıyanık ve Diğerleri” (2015/9756) bireysel başvuru kararı masumiyet karinesi açısından değerlendirilmektedir. Başvurucular, bu karara konu olan başvurularında, birçok ihlal iddiası yanında masumiyet ilkesinin de ihlal edildiğini iddia etmişlerdir. Cumhuriyet başsavcısı, Cumhuriyet başsavcı vekili ve Cumhuriyet savcısı olan başvurucular, yürütmüş oldukları adli ve idari görevleri sebebiyle haklarında adli ve idari soruşturma ve kovuşturma başlatıldığını, bu süreçte, Cumhurbaşkanı, Başbakan, Hükümet üyeleri, siyasetçiler, bazı yargı mensupları ve bir kısım medya organının açıklama ve yorumlarının kendilerini suçlu ve terörist olarak ilan ettiğini, bu suretle masumiyet karinesinin ihlal edildiğini belirterek Anayasa’nın 38. maddesine yönelik ihlal şikâyetinde bulunmuşlardır. Yüksek Mahkeme’ye göre, ancak yürütülmekte olan bir ceza soruşturması hakkında yetkililerin kamuoyuna bilgi vermesi Anayasa’nın 26. maddesinde düzenlenen düşünceyi açıklama özgürlüğü çerçevesinde düşünülmelidir. Anayasa’nın masumiyet karinesini düzenleyen 38. maddesinin 4. fıkrası, bunu engellemeyecektir. Mahkeme’ye göre, masumiyet karinesi, ancak yetkililerin kamuoyuna bilgi verirken, gereken bütün dikkat ve ihtiyatı göstermelerini gerekli kılar. Anayasa Mahkemesi, siyasetçilerin, başvurucular hakkındaki eleştiri ve açıklamalarını, onların düşünceyi açıklama özgürlüğü kapsamında değerlendirmiş; düşünceyi açıklama özgürlüğü karşısında masumiyet karinesinin koruma görmeyeceğini belirtmiştir. Kamuoyunun konuya ilgisinin fazlalığı, masumiyet karinesine baskın tutulmuştur.

Masumiyet Karinesinin İhlali, Adil Yargılanma Hakkı, Düşünceyi Açıklama Özgürlüğünün Sınırları, Kamuoyunun Bilgilendirilmesi Hakkı, Yargının Otorite ve Tarafsızlığının Korunması.

Die Unschuldsvermutung werde ich im Rahmen der Verfassungsbeschwerden von Süleyman Bağrıyanık und anderen Antragstellern (2015/9756) beim türkischen Verfassungsgericht vom 16.11.2016 prüfen und bewerten.

Die Antragsteller haben in einer Verfassungsbeschwerde erhoben, dass der Prozess neben vielen Verstößen auch eine Verletzung des Unschuldsprinzips beinhaltet. Die Antragsteller waren der republikanische Generalstaatsanwalt, der Oberstaatsanwalt und der Staatsanwalt. Gegen ihre gerichtlichen und administrativen Aufgaben wurden Ermittlungen und Strafverfolgungen eingeleitet. Während der Strafverfolgungen stellten der Präsident, der Ministerpräsident, die Regierungsmitglieder, die Politiker, die Mitglieder der Justiz und einige Medienorganisationen die Antragsteller als Verbrecher und Terroristen dar. Die Antragsteller beklagten sich über Verstöße gegen Artikel 38 der türkischen Verfassung und behaupteten, dass eine Verletzung des Unschuldsprinzips bestehe.

Als Reaktion auf diese Behauptungen hat das Justizministerium die folgenden Verteidigungen in ihre Stellungnahme an das türkische Verfassungsgericht aufgenommen:

- Die Unschuldsvermutung ist unter der Bedingung, dass sie rechtmäßig ist, kein Hindernis für die Verhaftung von Personen.
- Im konkreten Fall äußerten die Antragsteller ihre Behauptung über die Verletzung des Unschuldsprinzips ohne Ort-, Zeit- und Inhaltsangaben.
- Die Anrufung des Verfassungsgerichts ist grundsätzlich nur und erst dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer zuvor den Rechtsweg erschöpft und darüber hinaus die ihm zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergriffen hat, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese zu verhindern. Die Antragsteller haben eine Verletzung des Unschuldsprinzips jedoch nicht zuvor vor den ordentlichen Gerichten prüfen lassen.

Die Antragsteller haben daraufhin in einer ausführlichen Antwort an das Justizministerium geantwortet, dass die Unschuldsvermutung viele male durch den republikanischen Präsidenten verletzt wurde.

Er habe die Antragsteller während den Ermittlungsverfahren als „Mitlieder der Parallelstruktur“ und „Spionen“ bezeichnet. Auch der Justizminister habe an unterschiedlichen Daten mit unterschiedlichen Aussagen die Unschuldsvermutung der Antragsteller verletzt.

Das Verfassungsgericht hat daraufhin die Beschwerden nach Artikel 38 der türkischen Verfassung geprüft. Artikel 38 Absatz 4 der türkischen Verfassung enthält die Gewährleistung der strafrechtlichen Unschuldsvermutung: „Jedermann hat solange als unschuldig zu gelten, bis in einem gesetzlich bestimmten Verfahren rechtskräftig seine Schuld festgestellt wurde.“

In seiner Entscheidung stellt das Verfassungsgericht fest: „Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist solange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.“ Nach dem Verfassungsgericht erfordert die Unschuldsvermutung, dass der einer Straftat Verdächtigte oder Beschuldigte nicht seine Unschuld, sondern die Strafverfolgungsbehörde seine Schuld beweisen muss.

Somit gehöre die Beweislast der Schuld der Staatsanwaltschaft und man könne niemanden die Verpflichtung zuweisen seine Unschuld zu beweisen. Jemand könne bis zum gesetzlichen Beweis seiner Schuld, nicht von Justizbehörden und öffentlichen Behörden als schuldig dargestellt oder behandelt werden. Nach dem Gericht ist die Unschuldsvermutung ein Grundrecht, welches im Regelfall Personen einschließt, die bereits eine Straftat begangen haben jedoch gegen sie noch kein gesetzlicher Beweis besteht.

Das Gericht stellte in seiner Entscheidung zunächst diese Grundsätze dar und folgt damit, dass öffentliche Behörden jemanden so lange nicht als schuldig erklären können, bis ein Urteil gegen jemanden getroffen wird. Das Gericht stellt außerdem fest, dass die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit durch die öffentlichen Behörden zu einer strafrechtlichen Untersuchung im Rahmen der Meinungsaußerungsfreiheit, die in Artikel 26 der türkischen Verfassung festgelegt ist, berücksichtigt werden können. Die Unschuldsvermutung geregelt in Artikel 38 Absatz 4 könne dies nicht verhindern.

Die Unschuldsvermutung mache es ausschließlich notwendig, dass Öffentliche Behörden bei der Auskunft von Informationen an die Öffentlichkeit die notwendige Aufmerksamkeit und Vorsicht zeigen müssten.

Nach dem Verfassungsgericht wurde im Vergleich der Vorfall der angehaltenen Lkw’s der National Intelligence Organisation von öffentlichen Behörden genau verfolgt und fand lange Zeit auf der Tagesordnung des Landes statt. In politischen Kreisen wurden verschiedene Kommentare und Bewertungen über den Inhalt und der Route der angehaltenen Lkw’s gemacht und es gab eine intensive politische Debatte über dieses Thema. Der Republikanische Präsident und der Justizminister haben in diesem Vorfall die Tätigkeiten der Antragsteller, und die Art und Weise, in der diese Tätigkeiten durchgeführt wurden öffentlich kritisiert, da sie die Handlungen gegen die nationale Sicherheit und als Maßnahmen gegen die Regierung bewerteten, jedoch ohne die Namen der Antragsteller zu nennen.

Das Verfassungsgericht stellte folgendes fest:

Unter Berücksichtigung